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Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Klimaschutz

Die Argumentationslinie des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf die Klimapolitik

Klimaschutz – Urteil des Bundesverfassungsgerichts

Am 22.10.2019 wurde das Klimaschutzgesetz im deutschen Bundestag verabschiedet, es trat am18.Dezember 2019 in Kraft. Im Februar 2020 reichten 9 junge Menschen eine Verfassungsbeschwerde ein (Klageschrift), unterstützt von Greenpeace, Germanwatch und Protect the Planet. Am 24. März 2021 urteilte das Bundesverfassungsgericht im Sinne der Kläger und setzte damit ein bahnbrechendes Zeichen zugunsten des Klimaschutzes. Es lohnt sich, die Argumentation des Gerichts nachzuvollziehen und den verfassungsrechtlichen Rahmen genauer zu kennen.

Grundlage und Vorgeschichte

Am 15.November 1994 wurde Artikel 20a in das GG aufgenommen. Nach Artikel 79.3 GG haben die Artikel 1 und 20 Unveränderlichkeitscharakter, genießen also einen noch höheren Stellenwert als die Grundrechte (1-20), die mit 2/3 Mehrheit verändert werden können, jedoch nicht im Wesensgehalt (Art.19.2).

Textfeld: Art.20a GG:

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Mit Art. 20a erlangt Verantwortung Verfassungsrang! Die geistige Grundlage dieser damaligen GG-Änderung basiert auf dem Verantwortungs – und Vorsorgeprinzip des Philosophen Hans Jonas, das von der Brundtland-Kommission der UN auch im ökologischen Kontext interpretiert wurde. Ähnlich wie bereits in den Niederlanden und in Irland haben die Bundesverfassungsrichter den Klimaschutz mit höchster Dringlichkeit ausgestattet. Klimapolitik wird somit zum normativen Prozess.

Die Argumentation des Bundesverfassungsgerichts

Im Folgenden werden wesentliche Argumente aus dem Verfassungsgerichtsurteil in Auszügen wiedergegeben.[1] Die als Diskussionsgrundlage besonders geeigneten Urteilspunkte werden kursiv hervorgehoben.

  • Ein unbegrenztes Fortschreiten von Erderwärmung und Klimawandel steht nicht im Einklang mit dem Grundgesetz, vor allem des Klimaschutzgebots des Art.20a GG.
  • Klimaschutzmaßnahmen, die gegenwärtig unterbleiben, um Freiheit aktuell zu verschonen, müssen in Zukunft unter möglicherweise noch ungünstigeren Bedingungen ergriffen werden und würden dann identische Freiheitsbedürfnisse und –rechte weit drastischer beschneiden.
  • Die Freiheitseinschränkungen fallen darum milder aus, je mehr Zeit für eine solche Umstellung auf CO2 – freie Alternativen bleibt…
  • Da eine damit heute möglicherweise unumkehrbar in Gang gesetzte Grundrechtsbeeinträchtigung mit einer späteren Verfassungsbeschwerde gegen dann erfolgende Freiheitsbeschränkungen nicht mehr ohne Weiteres erfolgreich angegriffen werden könnte, sind die Beschwerdeführenden jetzt schon beschwerdebefugt.
  • Der Staat ist durch das Grundrecht auf den Schutz von Leben und Gesundheit in Art.2 Abs.2 Satz 1 GG zum Schutz vor den Gefahren des Klimawandels verpflichtet.
Textfeld: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 2 
 (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
  • Die Schutzpflicht des Staates aus Art.2 Abs.2 Satz 1 GG greift nicht erst dann ein, wenn Verletzungen bereits eingetreten sind, sondern ist auch in die Zukunft gerichtet.
  • Da infolge des Klimawandels in Deutschland Eigentum, insbesondere landwirtschaftlich genutzte Flächen und Immobilien, auf unterschiedliche Weise Schaden nehmen können, schließt Art. 14 Abs.1 GG eine Schutzpflicht des Staates hinsichtlich der Eigentumsgefahren des Klimawandels ein.
Textfeld: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 14
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt
  • Es fehlen Mindestregelungen über Reduktionserfordernisse nach 2030, die geeignet wären, einer notwendigen Entwicklung klimaneutraler Techniken und Praktiken rechtzeitig grundlegende Orientierung und Anreiz zu bieten.
  • Dass der deutsche Staat diesen Klimawandel wegen der globalen Wirkung und des globalen Charakters seiner Ursachen nicht allein, sondern nur in internationaler Einbindung anhalten kann, steht der Annahme der grundrechtlichen Schutzpflicht nicht prinzipiell entgegen.
  • Tatsächlich gibt es Anhaltspunkte dafür, dass nach dem im Klimaschutzgesetz bis 2030 geregelten Reduktionspfad eine Gesamtreduktion nicht mehr leistbar wäre, die einem deutschen Beitrag zur Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 Grad C entsprechen könnte, und dass etwa die einem 1,75 Grad C entsprechende Gesamtreduktion überhaupt nur dann noch gelingen könnte, wenn nach 2030 außerordentlich belastende Reduktionsanstrengungen unternommen würden.
  • Ein schneller Verbrauch des CO2 – Budgets schon bis 2030 verschärft das Risiko schwerwiegender Freiheitseinbußen, weil damit die Zeitspanne für technische und soziale Entwicklungen knapper wird…
  • Indessen bleibt dem Gesetzgeber aufgegeben, sein in Konkretisierung von Art.20a GG bekundetes Bemühen zu realisieren, den Temperaturanstieg möglichst auf 1,5 Grad C zu begrenzen.
  • Gerade weil der Staat das ihm in Art 20a GG auferlegte Klimaschutzgebot nur in internationalem Zusammenwirken erfolgreich umsetzen kann, darf er für andere Staaten keine Anreize setzen, dieses Zusammenwirken zu unterlaufen.
  • Durch Art 20a GG ist dem Gesetzgeber eine permanente Pflicht aufgegeben, das Umweltrecht den neuesten Entwicklungen und Erkenntnissen in der Wissenschaft anzupassen.
  • Weil bei der exakten Quantifizierung des Zusammenhangs zwischen CO2-Emissionen und Erderwärmung Unsicherheiten verbleiben, lässtArt.20a GG der Gesetzgebung zwar Wertungsspielräume. Jedoch darf der Gesetzgeber seine Wertungsspielräume nicht nach politischem Belieben ausfüllen.
  • Nach 2030 verbliebe danach von dem vom Sachverständigenrat ermittelten CO2 – Restbudget von 6,7 Gigatonnen weniger als 1 Gigatonne. Dabei sind in Anlage 2 zu § 4 KSG noch nicht die zusätzlichen CO2 – Emissionen aus Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft und die Deutschland zuzurechnenden Emissionen des Internationalen Luft – und Seeverkehrs enthalten, die das verbleibende Budget zusätzlich schmälern. Zur Wahrung der Budgetgrenzen müsste demzufolge nach 2030 alsbald Klimaneutralität realisiert werden. Dass dies gelingen könnte, ist aber nicht wahrscheinlich.
  • Verfassungsrechtlich unerlässlich ist aber zum einen, dass weitere Reduktionsmaßnahmen rechtzeitig über das Jahr 2030 hinaus und zugleich hinreichend weit in die Zukunft festgelegt werden.
  • Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.

D.Baer


[1] Die Zusammenfassung basiert auf der Beilage Natur und Wissenschaft der FAZ vom 5.Mai 2021

Bundesverfassungsgericht, Klimaschutz